Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Pflegedienstleiterinnen und -leiter
Allgemeine Bestimmungen
In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen ausgeübt werden.
Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen „Schweizerische Vereinigung der Pflegedienstleiterinnen und –leiter (SVPL) besteht ein gemeinnütziger, politisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am Arbeitsort der Präsidentin.
Zweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung des Pflegemanagements und vertritt insbesondere die Interessen der Pflegedienstleiterinnen und Pflegedirektorinnen in der:
- Professionalisierung der Pflege
- Verbesserung der Stellung der Pflege innerhalb der institutionellen Strukturen
- Interessenvertretung gegenüber Verbänden, Organisationen, Behörden des Gesundheitswesens und der Öffentlichkeit
- Einflussnahme auf die Bildungspolitik
- Unterstützung der Bildung von Netzwerken
- Fort- und Weiterbildung
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs unter den Mitgliedern
Aktivmitgliedschaft
Artikel 3
Die Vereinigung steht Personen offen, welche innerhalb einer Institution die Gesamtverantwortung für die Pflege wahrnehmen oder die Pflege im obersten Führungsgremium einer Institution vertreten und über ein Diplom in Pflege verfügen.
Bei Universitätskliniken, Spitälern, Spital- oder Heimverbänden, Spitexorganisationen und Institutionen mit verschiedenen Standorten können die der Gesamtleitung Pflege direkt unterstellten Führungskräfte Mitglieder werden, wenn diese der oberen Führungsebene angehören sowie unterstellte Führungskräfte haben. Wird die Gesamtverantwortung von einem Kollektiv wahrgenommen, sind alle Mitglieder des Kollektivs zur Mitgliedschaft berechtigt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss einer Nichtaufnahme kann der Bewerber Rekurs erheben. Dieser ist schriftlich begründet innerhalb von 30 Tagen nach Ablehnung der Aufnahme an das Präsidium zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu richten.
Artikel 4
Beendigung:
Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt aus der Vereinigung oder bei Aufgabe der Funktion gemäss Art. 3 dieser Statuten. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Es erfolgt keine Rückzahlung des Mitgliederbeitrages.
Artikel 5
Ausschluss:
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommen oder ihnen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe. Jedes Mitglied kann gegen den Ausschluss aus der Vereinigung Rekurs erheben. Dieser ist schriftlich begründet und innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Beschlusses an das Präsidium zuhanden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu richten.
Passiv- und Ehrenmitgliedschaft
Artikel 6
Ehemalige aktive Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Statuten nicht mehr erfüllen, können Antrag auf Passivmitgliedschaft stellen. Sie entrichten einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder, die sich innerhalb der Vereinigung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Ehren- und Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.
Organe
Artikel 7
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
Mitgliederversammlung
Artikel 8
Einberufung und Durchführung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind begründet bis spätestens 40 Tage vorher an das Präsidium der Vereinigung zu richten. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle teilnehmenden Aktivmitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Vorbehalten bleiben Art. 16 und Art. 17 dieser Statuten.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in den folgenden Wahlgängen das relative Mehr. Bei Sachgeschäften ist im Falle von Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt.
Artikel 9
Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Geschäfte:
- Genehmigung von Jahresbericht, Rechnung und Budget
- Genehmigung des Leitbildes
- Genehmigung der Jahresziele des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle
- Entscheid über Rekurse betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheid über die Mitgliedschaft oder Zusammenschluss mit anderen Organisationen
- Beschluss über Statutenänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss über die Auflösung der Vereinigung
Vorstand
Artikel 10
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Soweit die Statuten keine Vorschriften vorsehen, konstituiert er sich selbst.
Der Vorstand umfasst maximal 10 Mitglieder. Sie vertreten nach Möglichkeit die Regionen und gleichzeitig die Fachbereiche Akut, Psychiatrie, KJFF (Kind / Jugendliche / Familie / Frau), Langzeit, Rehabilitation, Spitex usw. ab. Die Regionen sind wie folgt definiert:
-
Bern Kanton Bern -
Nordwestschweiz Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau und Solothurn -
Ostschweiz Kantone St. Gallen, Thurgau,
Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden und Schaffhausen -
Graubünden Kanton Graubünden -
West- und Südschweiz Kantone Genf, Waadt, Neuenburg, Jura,
Fribourg, Tessin und Wallis -
Zentralschweiz Kantone Luzern, Uri, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Zug -
Zürich / Glarus Kantone Zürich und Glarus
Wenn die Fachbereiche nicht durch Regionen vertreten sind, können entsprechende Vertreter zusätzlich in den Vorstand gewählt werden.
Artikel 11
Aufgaben:
Der Vorstand nimmt die strategische Führung der Vereinigung wahr. Er vertritt die Gesamtinteressen der Vereinigung gemäss Statuten. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
- Strategische Leitung und die Überwachung der gesamten Tätigkeit der Vereinigung
- Vertretung der Vereinigung gegenüber Dritten
- Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Erstellung des Pflichtenheftes für die Geschäftsstelle
- Anstellung der Geschäftsführerin
- Überprüfen der Aufgabenausführung der Geschäftsführerin
- Delegieren der Aufgaben, Kompetenzen und Vertretungsmandate an die Geschäftsführerin
- Erlass von Reglementen
- Abschluss von Verträgen
- Erarbeiten von Stellungnahmen, beispielsweise im Rahmen von Vernehmlassungen
- Abfassung politischer Stellungnahmen
- Kommunikation nach innen und aussen
- Ernennen von Einzelpersonen, Arbeitsgruppen und Kommissionen zur Bearbeitung einzelner Aufgaben oder Projekte
- Rechnungsführung und Controlling
Geschäftsstelle
Artikel 12
Zur Besorgung der administrativen Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.
Der Geschäftsführerin obliegt die fachliche, organisatorische und administrative Betreuung der Organe der Vereinigung. Sie vertritt in Absprache mit dem Vorstand die Interessen der Vereinigung gegenüber den Mitgliedern und nach aussen. Sie bereitet die Geschäfte und Beschlüsse des Vorstandes vor und vollzieht sie. Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Für die detaillierte Regelung der Aufgaben sowie der Funktionsweise der Geschäftsstelle wird vom Vorstand eine separate Geschäftsordnung erlassen.
Revisionsstelle
Artikel 13
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern oder einer öffentlich anerkannten Treuhandgesellschaft.
Sie prüft die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Regionalgruppen
Artikel 14
Die Mitglieder können sich regional zusammenschliessen mit dem Ziel, ihre Aufgaben innerhalb der SVPL auf regionaler Ebene wahrzunehmen (Definition der Regionen s. Art. 10). Die Regionalgruppen können das Logo der SVPL und Teile des Internetauftritts der Vereinigung beanspruchen. Dabei ist das formale grafische Erscheinungsbild verbindlich.
Die Regionalgruppen sind verpflichtet, die Interessen der SVPL zu vertreten. Sie unterstützen den Vorstand und informieren das Präsidium kontinuierlich über ihre Aktivitäten. Fragestellungen von überregionaler und / oder verbandspolitischer Bedeutung werden im Einvernehmen mit dem Vorstand behandelt.
Verbindlichkeiten
Artikel 15
Für die Verbindlichkeiten der SVPL haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und der Regionalgruppen für Verpflichtungen der Vereinigung sind ausgeschlossen. Die SVPL haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Regionalgruppen.
Statutenänderungen
Artikel 16
Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an einer Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Auflösung / Liquidation
Artikel 17
Die Auflösung der Vereinigung kann von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens der Vereinigung mit einer Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Geschäftsjahr
Artikel 18
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Schlussbestimmungen
Artikel 19
Bei Unklarheiten in der Interpretation der Statuten gilt die deutschsprachige Originalfassung als rechtsverbindlich.
Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2003 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die seit der Gründungsversammlung vom 12. April 1984 gültigen und am 8. November 1991 teilrevidierten Statuten.
Statuten_SVPL.pdf
Statuten Deutsch
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